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Immobilienverkauf ohne böse Steuerüberraschung

Bei Immobilientransaktionen geht es um viel Geld - Vermeiden Sie böse Steuerüberraschung - Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater

Der Verkauf einer Immobilie kann eine lukrative Angelegenheit sein – allerdings können steuerliche Fallstricke drohen, die zu Steuerforderungen führen können. 

Disclaimer: Dieser Beitrag hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt zu keiner Zeit eine steuerliche Beratung. Ziel ist es lediglich, für potentielle Themen zu sensibilisieren. Bitte wenden Sie sich im konkreten Beratungsfall an Ihre(n) Steuerberater:in um unnötige Kosten und böse Steuerüberraschungen zu vermeiden.

Inhaltsverzeichnis

Die 3-Objekt-Grenze – Wann wird der Verkauf gewerblich?

Ein zentrales Risiko beim wiederholten Immobilienverkauf ist die sogenannte 3-Objekt-Grenze. Verkaufen Sie innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien, kann das Finanzamt von gewerblichem Immobilienhandel ausgehen. Dies hat gravierende Folgen: Statt einer steuerbegünstigten privaten Veräußerung unterliegt der Gewinn der Gewerbesteuer sowie der regulären Einkommensteuer. Zudem kann eine Umsatzsteuerpflicht entstehen.

Spekulationsgewinne – Steuerpflicht bei kurzfristigem Verkauf

Auch private Verkäufer können steuerpflichtige Gewinne erzielen, wenn eine Immobilie innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von zehn Jahren verkauft wird. Ein Verkauf innerhalb dieser Frist führt dazu, dass der erzielte Gewinn als Spekulationsgewinn versteuert werden muss. Eine Ausnahme besteht, wenn die Immobilie in den letzten beiden Jahren vor dem Verkauf und im Verkaufsjahr selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

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Weitere Steuerfallen beim Immobilienverkauf

Neben der 3-Objekt-Grenze und der Spekulationssteuer gibt es weitere steuerliche Stolpersteine: AfA-Rückabwicklung: Haben Sie Abschreibungen für Abnutzung (AfA) geltend gemacht, können diese beim Verkauf rückabgewickelt und nachversteuert werden. Erb- und Schenkungssteuer: Falls die Immobilie zuvor durch Erbschaft oder Schenkung übertragen wurde, gelten besondere steuerliche Regeln. Vorsteuerberichtigung: Wurde die Immobilie mit Vorsteuerabzug erworben oder saniert, kann es zu einer nachträglichen Korrektur der Umsatzsteuer kommen.

Beratung durch den Steuerberater – Ein Muss bei vermieteten Objekten

Besonders beim Verkauf von vermieteten Immobilien ist eine steuerliche Beratung dringend zu empfehlen. Vermietete Objekte können steuerliche Besonderheiten aufweisen, etwa durch Abschreibungen oder Umsatzsteueroptionen. Ein Steuerberater hilft Ihnen, die besten Verkaufsstrategien zu entwickeln und unangenehme Steuerüberraschungen zu vermeiden.

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Fazit: Der Immobilienverkauf kann steuerlich komplex sein und kann steuerliche Überraschungen mit sich bringen. Eine sorgfältige Prüfung und professionelle Beratung können helfen, unnötige Kosten zu vermeiden und den Verkauf optimal zu gestalten.

Disclaimer: Dieser Beitrag hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt zu keiner Zeit eine steuerliche Beratung. Ziel ist es lediglich, für potentielle Themen zu sensibilisieren. Bitte wenden Sie sich im konkreten Beratungsfall an Ihre(n) Steuerberater:in um unnötige Kosten und böse Steuerüberraschungen zu vermeiden.

Die 10 Größten Steuerfallen für Vermieter, Investoren und Eigentümer

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